Präambel
Das Gemeinwohl und das Recht auf das freiheitliche Streben nach persönlichem Glück stellen eine
untrennbare Einheit dar. Die Mitglieder des UnPartei e.V. eint der Wille, gemeinsam lokal und global für
die Lebensqualität aller zusammen zu arbeiten, aufbauend auf der Goldenen Regel: Behandle andere so, wie
du von ihnen behandelt werden willst und nach der Maxime, nach der du zugleich wollen kannst, dass dein
Handeln ein allgemeines Gesetz werde. Wir leben Einigung durch den offenen Dialog einer deliberativen
Demokratie und die Entscheidungsfindung durch das Konsensieren, dabei sind wir frei von republikanischer
und wirtschaftlicher Parteinahme. In diesem Geiste steht diese im Konsens erarbeitete UnVerfassung.
§ 1 NAME, SITZ, TÄTIGKEITSGEBIET UND DAUER
1.1 Name
Der Verein trägt den Namen UnPartei e.V.
1.2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen werden.
Der Verein kann sich regionale Untergruppen geben.
1.3 Tätigkeitsgebiet
Der Verein ist in Deutschland aktiv und kooperiert global.
Der Verein kann Untergliederungen errichten.
1.4 Dauer, Auflösung
Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
Der Verein wird durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder aufgelöst.
Näheres regelt § 9 dieser UnVerfassung.
§ 2 GRUNDWERTE, ZWECK UND AUFGABEN
2.1 Grundwerte
Die unterzeichnenden Gründungsmitglieder des UnPartei e.V. legen nachfolgend die Sittlichen Grundwerte
fest, die in ihrem Wesensgehalt erweiterbar sind, wobei kein neuer Abschnitt einen vorhandenen außer
Kraft setzen oder ihm einen neuen Sinn geben kann.
- Das Gemeinwohl und das Recht auf das freiheitliche Streben nach Glück stellen eine untrennbare
Einheit dar.
- Der Mensch hat die Fähigkeit sich zu bilden und weiter zu entwickeln – dieser Fähigkeit ist eine
universelle Informationsfreiheit gegenüber zu stellen.
- Die schöpferischen Kräfte des Menschen sollen sich entfalten können – diesem Anspruch ist das
universelle Partizipationsrecht gegenüber zu stellen.
- Der Schutz und die bedachte Nutzung aller Lebensgrundlagen der Menschen, ist die Basis für jede
Weiterentwicklung – die Gemeinschaft soll dem durch ihre Handlungen Rechnung tragen.
- Die universellen Menschenrechte, die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN vom
10.12.1948 festgehalten worden sind, zu bewahren und weiter zu entwickeln ist oberstes Gebot aller
partizipierenden Menschen.
- Die allgemeine Souveränität der Völker des Planeten Erde (), in globaler und
geschwisterlicher Kooperation ist Ziel des UnPartei e.V.
- Der UnPartei e.V. (UnParty r. A.) löst sich in den demokratischen Staaten selbst auf, die den
Grundsätzen und Zielen des UnPartei e. V. genügen.
- Es gilt die : Behandele andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst und nach der
Maxime, nach der du zugleich wollen kannst, dass dein Handeln ein allgemeines Gesetz werde.
- Es gilt das Synthesegebot: Problemstellungen sind stets aus so vielen Perspektiven wie möglich zu
betrachten und mögliche Antworten sollten diese Sichtweisen widerspiegeln.
- Es gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit. Entscheidungsprozesse und Beweggründe sind transparent und
auch für Dritte nachvollziehbar darzustellen, im Sinne des Gebotes.
- Getragen auf der Erfahrung, dass auf einfache „Ja/Nein“ verkürzte und auf dem Mehrheitsprinzip
aufbauende Entscheidungsprozesse zur extremen Polarisierungen führen, sind für den UnPartei e.V.
Konsensierungsverfahren intern und außerhalb bindend.
Alle mit dem UnPartei e.V. partizipierenden Menschen verpflichten sich den vorangegangen Punkten durch
ihr Handeln Rechnung zu tragen und die genannten Punkte umzusetzen. Weiterhin sollen alle getroffenen
Beschlüsse so gestaltet sein, dass sie durch die Mitglieder und die Akkreditierten umsetzbar sind.
2.2 Zweck
- Die Erforschung neuer Methoden und Modelle demokratischer Selbstbestimmung, unter Nutzung von
konsensorientierten Entscheidungsmethoden.
- Die gedankliche Weiterentwicklung der Staats- und Gesellschaftsform unter dem Gesichtspunkt des
zunehmenden Bedürfnisses der Menschen nach Selbstbestimmung und nach Möglichkeiten der direkten
politischen Einflussnahme, durch lokale, regionale, Landes- und Bundesweite Konsensverfahren.
- Die Förderung der allgemeinen Sittlichkeit durch die Einbindung aller Menschen in öffentliche
Prozesse, die einer ethischen Selbstregulierung unterliegen (Guter Leumund führt zu erhöhter
Wahrnehmung, schlechter Leumund zur Verringerung der Wahrnehmung in öffentlichen Prozessen)
- Die Förderung freier Bildung und Forschung zur Weiterentwicklung des demokratischen Staatswesens.
- Die Aufklärungsarbeit über die demokratische Grundordnung und die Funktionsweise des Rechts- und
Staatswesen der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen an gleichgelagerten Themen arbeitenden
Organisationen an.
2.3 Aufgaben
Ausrichten, begleiten und Projekt basierte Weiterentwicklung von
- Vorträgen.
- offenen Foren.
- offenen Abstimmungen, z.B.
- ,
- Volksentscheiden,
- offenen Direktwahlen.
- offenen Bürgerversammlungen mit .
- Verfassungskonventen.
- Freier Software.
- Bildung durch eine Akademie zur Demokratieförderung.
- Bildung und Forschung durch Semester- und Abschlussarbeiten von StudentInnen und DoktorantInnen.
- Bildung und Forschung durch eine zu gründende freie und selbstlose Universität.
2.4 Umsetzung
Zur Umsetzung der Grundwerte (§ 2.1), des Zweckes (§ 2.2) und der Aufgaben (§ 2.3) wird der Verein:
- Als Veranstalter und/oder Mitveranstalter von öffentlichen Konferenzen, Tagungen und Workshop zu
Themen rund um Staatsgeschichte, Staatslehre und Staatsphilosophie sowie Rechtshistorie, Rechtslehre
und Rechtsphilosophie auftreten.
- Als Veranstalter und/oder Mitveranstalter von öffentlichen Konferenzen, Tagungen und Workshops, den
demokratischen Grundgedanken der ideologiefreien, sachbezogenen Debatte fördern.
- Als Veranstalter und/oder Mitveranstalter von öffentlichen Konferenzen, Tagungen und Workshops, zur
öffentlichen Debatte „Republik vs. Demokratie“ beitragen.
- Technische und organisatorische Hilfestellung leisten, wo sich Menschen lokal, regional und
Bundesweit für Konsense, Volksentscheide und offene Direktwahlen vernetzen und engagieren.
- Die Nutzung der neu entstandenen Möglichkeiten sowie die Weiterentwicklung des Internets als
dezentrales Medium für Information, politische Diskussion und Beteiligung aller Bürger an
Entscheidungsprozessen auf der Ebene von Stadtteilen, Kommunen, der Länder und des Bundes selbst
oder in Zusammenarbeit mit weiteren Organisationen entwickeln und vorantreiben.
- Im eigenen Namen die Entwicklung, den Aufbau, den Test und Betrieb eines freien bürgergestützten,
dezentralen IT-Netzwerkes zur politischen Diskussion und Beteiligung an öffentlichen
Entscheidungsprozessen vornehmen (ohne inhaltliche Beeinflussung über die Grundwerte hinaus).
- Als Veranstalter und/oder Mitveranstalter von Themen offenen Bürgerversammlungen und Volksküchen
auftreten.
- Bürgerversammlungen vernetzen.
- Die Vermittlung von Fähigkeiten in gewaltfreier Kommunikation und Rhetorik, Moderation, die Arbeit
im sowie die
Verbreitung des Konsensverfahrens selbst übernehmen und/oder in Zusammenarbeit mit weiteren
Organisationen fördern.
- Arbeits- und Lernmaterialien für Schulen, Universitäten und interessierte Dritte öffentlich
erarbeiten und zur Verfügung stellen.
- Multimediale Informationskanäle im Sinne eines freien Bürgerjournalismus aufbauen und betreuen.
- Themen und Facharbeiten im Bildungsbereich (unter anderem Bachelor-, Master-, Diplom- und andere
Arbeiten) ausschreiben und begleiten.
- Eine freie Universität aufbauen.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein strebt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein im Sinne von
AbgabenOrdnung § 52
an.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne der
einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung von politischen
Parteien.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Dem Verein wachsen solche Spenden und andere
Zuwendungen unmittelbar zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind.
- Über die Verwendung der Mittel und Ressourcen im Rahmen satzungsgemäßer Zwecke des Vereins,
entscheiden die Mitgliederkonvente.
- Die Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und
Zuwendungen erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Keines der Mitglieder hat weder während des Bestehens des Vereins noch bei dessen Auflösung Anspruch
auf (An)Teile des Vereinsvermögens.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung zur Demokratieförderung. Der auflösende Mitgliederkonvent entscheidet
über die genaue Auswahl (§ 9).
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft im Verein setzt die Anerkennung der UnVerfassung voraus.
4.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen (Menschen) werden, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben (unter 18 Jährige bedürfen für den Eintritt der Erlaubnis der Eltern),
unabhängig von
- Geschlecht
- Abstammung
- Rasse oder Hautfarbe
- Sprache
- Heimat und Herkunft
- Glaube
- Religiösen Anschauungen
- Behinderung
- Völkerrechtlichem Status, also auch Staatenlose, Flüchtlinge, Asylbewerber etc.
4.2 Fördermitglieder
Fördermitglieder des Vereins können werden:
- Juristische Personen
- Universitäten und andere Lehreinrichtungen
- Student/innen-vereinigungen
- Bürgerversammlungen und Bürgerinitiativen
- Arbeitsgruppen
- Natürliche Personen
4.3 Akkreditierte
- Menschen haben die Möglichkeit, sich beim Verein als Unterstützer für Projekte akkreditieren zu
lassen, ohne Mitglied zu werden.
- Für die Akkreditierung ist die Legitimation durch vorzeigen eines gültigen Ausweisdokumentes an
einem Vereinssitz oder vor einem Vorstandsratmitglied notwendig.
- Später kann die Akkreditierung durch vom Verein beauftragte Akkreditierungsstellen erfolgen.
Wahlweise ist ausdrücklich auch das Post-Ident-Verfahren zulässig.
4.4 Rechte
- Stimmrecht haben nur natürliche Personen die ordentliche Mitglieder sind.
- Fördermitglieder haben Rederecht im Verein und auf seinen Mitgliederkonvente.
- Ordentliche Mitglieder haben Vorschlagsrecht.
- Fördermitgliedern kann eine beratende Funktion zukommen, Einzelheiten regelt eine zu erstellende
Vereinsordnung. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Beiräte können gebildet werden, Einzelheiten regelt eine zu erstellende Vereinsordnung.
- Beiräte haben keine Entscheidungsbefugnisse und/oder Kontrollfunktion, sondern beschränken sich auf
Beratungen und Empfehlungen.
4.5 Pflichten
Mitglieder haben die Pflicht, sich in ihren Äußerungen und Handlungen an die UnVerfassung des Vereins zu
halten. Die öffentliche Repräsentation ist den gewählten Mitgliedern des Vorstandsrats vorbehalten.
Mitglieder haben die Pflicht, einen Beitrag zu bezahlen.
Der Mitgliederkonvent (§ 6.1) legt jährlich eine Beitragsspanne fest, näheres regelt die
Finanzordnung. Die Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Liegt ein Beitragsrückstand von mindestens 3 Beiträgen vor, verliert das Mitglied sein aktives und
passives Wahlrecht. Die Feststellung über den Verlust des Wahlrechts trifft das für die Finanzen
zuständige Vorstandsratsmitglied (§ 6.2.2). Eine entsprechende Härtefallregelung ist in der
Finanzordnung festgelegt.
4.6 Beitritt
Die Mitgliedschaft beginnt mit einem schriftlichen Antrag an den Vorstandsrat des Vereins, welcher die
Mitgliedschaft auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. Voraussetzung ist die Authentifizierung
durch z.B. Post-Ident-Verfahren oder die Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes. Der Beitritt zum
Verein wird durch Bestätigung des Vorstandsrates postalisch oder per Email wirksam. Im Falle der
Ablehnung kann eine Begründung erfolgen.
4.7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- jederzeit mögliche schriftliche Erklärung an den Vorstandsrat,
- Ableben,
- Ausschluss z.B. und nicht abschließend bei:
- Aufruf zum Verstoß oder eigener aktiver Verstoß gegen Art. 1-20 GG,
- vereinsschädigendem Verhalten,
- Verstoß gegen das Transparenzgebot,
- demokratiefeindliche oder rassistische Äußerungen,
- Aufruf zu oder Teilnahme an gewaltsamen Aktionen gegen Personen und Sachen.
Im Fall von 1. findet der Ausschluss durch den Vorstandsrat statt, welcher durch den Mitgliederkonvent
zu bestätigen ist. Die Entscheidung des Mitgliederkonventes ist durch Verfahren vor der ordentlichen
Gerichtsbarkeit überprüfbar, Mediationsverfahren sind in diesem Falle ausgeschlossen.
In den Fällen 2. - 5. der Ausschlusskriterien findet ein mehrstufiges Ausschlussverfahren statt:
- Suspendierung erfolgt durch einen Vorstandsratsbeschluss.
- Mitglied wird über Suspendierung schriftlich informiert.
- Mitgliedsrechte ruhen mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Suspendierung.
- Die abschließende Entscheidung über einen Ausschluss trifft ein unabhängiges Schiedsgericht.
4.8 Mitgliederliste
Die Mitgliederlisten sind, getrennt nach ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Akkreditierten,
öffentlich auf der Webseite des Vereins einsehbar.
4.9 Datenschutz
- Persönliche Anschreiben an den Vorstandsrat, wenn nicht anders gewünscht, sind öffentlich, außer sie
enthalten Verstöße gegen die UnVerfassung wie z.B. Erpressungsversuche, nachweislich falsche
Anschuldigungen o.Ä.
- Vereinspublikationen stehen prinzipiell unter freier Creative Commons-Lizenzierung um umfassende öffentliche Information zu
gewährleisten (Alles vom Verein "produzierte" Wissen, Forschungsergebnisse, Erkenntnisse stehen
unter CcBySa oder CcByNcSa).
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Mitgliederkonvent ist die Versammlung aller Mitglieder und höchstes Organ des Vereins im Sinne
des BGB § 32.
- Der Vorstandsrat ist der juristische Vertreter des Vereins im Sinne des BGB § 26.
§ 6 Aufgaben & Struktur der Organe des Vereins
6.1 Mitgliederkonvent
6.1.1 Allgemeines
Der Mitgliederkonvent ist die Mitgliederversammlung und das höchste Organ des Vereins.
Der Mitgliederkonvent
- findet mindestens einmal jährlich statt.
- wird in Form einer Open-Space UnKonferenz durchgeführt.
- Im Rahmen der Open-Space UnKonferenz können Arbeitsgruppen gebildet werden.
- ist öffentlich.
- hat vier fixe Tagesordnungspunkte:
- Bericht des Vorstandsrats über die Vereinsfinanzen
- Die formale "Entlastung" des Vorstandsrates
- Wahl des neuen Vorstandsrats (BGB § 26)
- Agenda und Richtlinien für das folgende Jahr
- näheres zur Tagesordnung regelt § 6.1.4.
- wird auf Video aufgezeichnet, optional mit Live-Streaming.
- wird öffentlich einsehbar und nach verfolgbar vor Ort protokolliert.
- ist vom Vorstandsrat als außerordentlicher Mitgliederkonvent einzuberufen, wenn dies mindestens 15%
der Mitglieder unter Angabe des Gesprächsbedarfs fordern. Zur Stimmensammlung kann eine
vereinsinterne Software genutzt werden.
- optimiert durch die Mitarbeit bzw. eigene Beiträge jedes Einzelnen:
- Ziele und Aufgaben,
- Rahmenbedingungen und Agenda der Vereinsarbeit,
- Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
- erteilt dem Vorstandsrat Aufträge für
- Kommunikation,
- Verhandlungen,
- Organisation.
- beschließt über Beiträge und Richtlinien der Mittelverwendung (siehe Finanzordnung).
- bestellt den jährlichen Rechnungsprüfer.
- entscheidet über und bestellt themenspezifische Beiräte.
6.1.2 Einberufung, Versammlungsleitung und Beschlussfähigkeit
(1) Ordentlicher Mitgliederkonvent
- Der Vorstandsrat lädt mindestens 8 Wochen vor dem Veranstaltungstag, alle Mitglieder zum
Mitgliederkonvent ein.
- Die Einladung enthält die Angabe, ob es sich um eine Offline-Veranstaltung oder um eine
Online-Veranstaltung im Sinne der telekommunikativen Teilnahme (§ 6.1.6) handelt, Mischformen sind
zulässig.
- Bei Offline-Veranstaltungen werden Datum, Uhrzeit und Ort, mit Anschrift mitgeteilt.
- Bei Online-Veranstaltungen werden die Internetdomain, persönliche Zugangsdaten, Datum und Uhrzeit
mitgeteilt.
- Die Einladung wird an die vom Mitglied hinterlegte Email-Adresse versandt, optional per Brief gegen
Auslagenersatz (siehe Finanzordnung) an Postadresse.
- Die Einladung gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesandt
worden ist.
- Der Vorstandsrat übernimmt die vorläufige Versammlungsmoderation und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
- Der Mitgliederkonvent ist im Sinne des Vereinsrechts Beschlussfähig, wenn mindestens 70% der
ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
- Wird diese Zahl nicht erreicht, findet automatisch zwei Wochen später am selben Tag zur selben Zeit
am selben Ort erneut ein Mitgliederkonvent statt, der unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder Beschlussfähig ist, ohne dass es einer erneuten Einladung bedarf.
- Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorstandsrat sind drei Versammlungsleiter zu
bestimmen, die diese Aufgabe gemeinsam unter Anwendung des Mehrheitsprinzips ausüben.
- Kommt innerhalb einer angemessenen Zeit (maximal 60 Minuten nach Feststellung der
Beschlussfähigkeit) kein Konsens über die Versammlungsmoderatoren bzw. die VersammlungsleiterInnen
zustande, übernimmt der Rechnungs- und Buchprüfer die vorläufige Versammlungsleitung.
- Eine Neuwahl der Versammlungsmoderatoren ist während der gesamten Dauer des Mitgliederkonventes
möglich, wenn dies 20% der teilnehmenden ordentlichen Mitglieder verlangen.
(2) Außerordentlicher Mitgliederkonvent
- Ein außerordentlicher Mitgliederkonvent ist durchzuführen, wenn dies mindestens 15% der ordentlichen
Mitglieder unter Angabe des Grundes fordern.
- Die Forderung nach Durchführung eines außerordentlichen Mitgliederkonvent ist an den Sitz des
Vereins zu richten.
- Der Vorstandsrat lädt mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstag, alle Mitglieder zum
Mitgliederkonvent ein.
- Die Einladung enthält die Angabe, ob es sich um eine Offline-Veranstaltung oder um eine
Online-Veranstaltung im Sinne der telekommunikativen Teilnahme handelt, Mischformen sind
zulässig.
- Bei Offline-Veranstaltungen werden Datum, Uhrzeit und Ort, mit Anschrift mitgeteilt.
- Bei Online-Veranstaltungen werden die Internetdomain, persönliche Zugangsdaten, Datum und Uhrzeit
mitgeteilt.
- Die Einladung wird an die vom Mitglied hinterlegte Email-Adresse versandt, optional per Brief gegen
Auslagenersatz (siehe Finanzordnung) an Postadresse.
- Die Einladung gilt als rechtzeitig zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesandt
worden ist.
- Der Vorstandsrat übernimmt die vorläufige Versammlungsmoderation und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
- Der Mitgliederkonvent ist im Sinne des Vereinsrechts Beschlussfähig, wenn mindestens 70% der
ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind
- Wird diese Zahl nicht erreicht, findet automatisch eine Woche später am selben Tag zur selben Zeit
am selben Ort erneut ein Mitgliederkonvent statt, der unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder Beschlussfähig ist, ohne dass es einer erneuten Einladung bedarf
- Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorstandsrat ist ein Versammlungsleiter zu
bestimmen.
- Kommt innerhalb einer angemessenen Zeit (maximal 60 Minuten nach Feststellung der
Beschlussfähigkeit) kein Konsens über den Versammlungsmoderator zustande, übernimmt der
Rechnungs-/Buchprüfer die vorläufige Versammlungsleitung.
- Eine Neuwahl des Versammlungsmoderators ist während der gesamten Dauer des Mitgliederkonventes
möglich, wenn dies 20% der ordentlichen Mitglieder verlangen.
6.1.3 Delegation von Stimmrechten
Für den Mitgliederkonvent ist die transparente Delegation von Stimmen möglich, unabhängig von
Teilnahmeverhinderung etc. Die Stimmendelegation ist ausschließlich an ordentliche Mitglieder möglich.
Stimmendelegationen sind möglich als:
- Blanko-Delegation (Vollmachtsempfänger entscheidet nach eigenem, freien Gewissen)
- Auftragsdelegation (Vollmachtsempfänger führt konkreten Auftrag aus)
In folgender Form
- schriftliche Erklärung oder Vollmacht notwendig,
- maximal zwei Blanko-Delegationen pro Mitglied,
- beliebig vielen Auftragsdelegationen pro Mitglied.
Die Anzeige der Stimmendelegation sowie die Vollmachtsvorlage erfolgt spätestens eine Woche vor dem
Mitgliederkonvent an den Vorstandsrat oder durch ein vom Mitgliederkonvent bestimmtes Verfahren.
6.1.4 Tagesordnung, Beschlussvorlagen, Entscheidungsfindung und Abstimmung
(1) Einladung
Die Einladung enthält die vorläufige Tagesordnung verbunden mit der Bitte an alle Mitglieder, weitere
Tagesordnungspunkte und Beschlussvorschläge einzureichen. Anträge und Beschlussvorschläge orientieren
sich an den Zielen und Aufgaben des Vereins. Abweichende Anträge sind ausgeschlossen.
Die Vorschläge werden auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Es findet ein Online-Vorauswahlverfahren statt. Das Online-Vorauswahlverfahren dauert 6 Wochen. Die
Zeit beginnt mit dem Versand der Einladungen. Die Auswahl der Software-Plattform für das
Online-Vorauswahlverfahren obliegt dem Mitgliederkonvent. Die Anforderungen dieser Satzung nach
Transparenz und Nachvollziehbarkeit sind zu beachten.
(2) Tagesordnung
Die Mitglieder haben zwei Wochen ab der Einladung Zeit, Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Danach haben
die Mitglieder für die Abstimmung mittels des Konsensverfahrens eine Woche Zeit. Die Abstimmung erfolgt
durch eine vereinsinterne Software.
(3) Beschlussvorlagen
Die Mitglieder haben drei Wochen Zeit, ab Feststellung der Tagesordnung, Beschlussvorlagen zu den
jeweiligen Tagesordnungspunkten vorzuschlagen. Das Konsensverfahren ist zur Abstimmung anzuwenden,
wenn mehr als ein Vorschlag zur jeweiligen Beschlussvorlage vorliegt.
(4) Feststellung und Versand
Der Vorstandsrat übermittelt die abgestimmte Tagesordnung 6 Wochen nach Einladung an alle ordentlichen
Mitglieder per Email oder postalisch gegen Auslagenersatz gemäß Finanzordnung.
(5) Mitgliederkonvent
- Der Mitgliederkonvent findet 8 Wochen nach Einladung statt.
- Im Rahmen des Mitgliederkonvent findet eine Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten und
Beschlussvorschlägen mit der Darstellung von Pro- und Contra-Positionen statt.
- Für die verabschiedeten Beschlussvorschläge findet ein weiteres Konsensverfahren statt, mit der
Möglichkeit vor Ort mit der Software-Plattform abzustimmen.
- Der Beschlussvorschlag zu einem Tagesordnungspunkt mit den summarisch geringsten Widerstandswert
wird umgesetzt.
(6) Konsensverfahren
- Die Auswahl der Software-Plattform für das Konsensverfahren obliegt dem Mitgliederkonvent. Die
Anforderungen dieser Satzung nach Transparenz und Nachvollziehbarkeit sind zu beachten.
- Vorschläge zur Tagesordnung und Beschlussvorlagen benötigen die Unterstützung von 25
ordentlichen Mitgliedern (§ 4.1) und/oder Akkreditierten (§ 4.3).
- ist diese Zahl erreicht, wird der Vorschlag zur Vorabstimmung freigeschaltet
- Hat der Verein weniger als 50 ordentliche Mitglieder, werden die vorstehenden Regelungen nicht
angewandt.
- Die eingereichten Vorschläge können jeweils durch alle ordentlichen Mitglieder auf einer Skala
von 0-10 bewertet werden. 10 stellt hierbei den höchst möglichen Widerstand des Mitglieds für
den bewertet Antrag dar.
- Als abgestimmt gilt die Beschlussvorlage mit dem geringsten Widerstandswert.
6.1.5 Protokoll
- Über den Verlauf der Mitgliederkonvente wird transparent und öffentlich Protokoll geführt.
- Werden im Rahmen der Mitgliederkonvents Arbeitsgruppen gebildet, führen diese eigenständig und
transparent Protokoll. Die Protokolle der Arbeitsgruppen werden Teil des Gesamtprotokolls.
- Die Protokolle sind von den Versammlungsleitern unter Angabe von Ort und Zeit der Erstellung zu
unterschreiben.
- Die Protokolle werden nach Abschluss des Mitgliederkonventes allen Mitgliedern an die hinterlegte
Email-Adresse versandt.
- Ein Postversand der Protokolle findet, insbesondere unter Umweltschutzgesichtspunkten, nur auf
persönliche Anforderung durch das Mitglied und gegen Ersatz der Auslagen gemäß der Finanzordnung
statt.
- Zusätzlich werden die Protokolle auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
6.1.6 Telekommunikative Teilnahme
- Die Durchführung von, und/oder die Teilnahme an, Mitgliederkonventen mittels telekommunikativer
Medien ist möglich.
- Hierzu wird unter einer Internetadresse ein eigens mit personenbezogenem Zugang geschützter Bereich
eingerichtet.
- Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, die ihnen übersandten Zugangsdaten sorgfältig
aufzubewahren und keinem Dritten zugänglich zu machen.
- Im Fall der Stimmdelegation ist dies dem Vorstandsrat im Vorfeld anzuzeigen. In diesem Fall werden
für den Vertreter eigene Zugangsdaten generiert.
- Einzelheiten sind unter Beachtung der technischen Gegebenheiten zu klären
- Alle Daten sind verschlüsselt zu übermitteln
6.1.7 Schriftliche Abstimmung
Es kann ein Verfahren zur schriftlichen und/oder elektronischen Abstimmung eingeführt werden. Näheres
regelt die Vereinsordnung.
6.2 Vorstandsrat
6.2.1 Wählbarkeit
In den Vorstandsrat wählbar ist, wer
- ordentliches Mitglied ist.
- das 21. Lebensjahr vollendet hat.
6.2.2 Mitglieder
Der Vorstandsrat besteht aus mindestens 3 und bis zu 7 Mitgliedern und wird vom Mitgliederkonvent für
die Dauer von einer Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstandsrat übernehmen nach Köpfen folgende
Aufgaben:
- Vorstandsrat 1 - Mitgliederarbeit / Schulung
- Vorstandsrat 2 - Schiedsgerichtsorganisation
- Vorstandsrat 3 - Mitgliederkonventorganisation
- Vorstandsrat 4 - Buchführung / Mittelverwendungskontrolle
- Vorstandsrat 5 - Öffentlichkeitsarbeit (ausschließliche Vertretung nach Außen)
- Vorstandsrat 6 - Forschung / Förderung
- Vorstandsrat 7 - Vorsitzender mit Organisationsauftrag
Die Wiederwahl ist maximal fünf Mal in Folge zulässig.
Nach der fünften Amtsperiode, tritt eine Karrenzzeit von zwei Jahren bis zur nächst möglichen Wiederwahl
ein. Bei Mitgliedern, welche zwei Jahre in Folge nicht im Vorstandsrat vertreten waren, beginnt die
Zählung der fünfmaligen Wiederwahl jeweils neu.
6.2.3 Wahlverfahren Vorstandsrat
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können für den Vorstandsrat kandidieren (sich selber
vorschlagen). Dabei ist die Aufgabe anzugeben, die übernommen werden soll.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können andere ordentliche Mitglieder des Vereins aufgabenbezogen
(Vorstandsrat 1 - 7) vorschlagen, hierbei obliegt es dem, bzw. der Vorgeschlagenen zu erklären ob
er/sie dieses Amt ausüben möchte. Diese Regelung ist ab 50 Vereinsmitgliedern anzuwenden.
- Für das Vorschlagsverfahren für den Vorstandsrat gilt § 6.1.4. Abs. 1 ff der UnVerfassung
analog.
- Hat der Verein weniger als 50 Vereinsmitglieder werden gemäß Vereinsgesetz drei Vorstände gewählt,
die die Vorstandratsaufgaben gemeinsam übernehmen.
Die konkrete Aufgabenaufteilung obliegt dann der inneren Organisation des Vorstandsrates.
Ein Vorstandratsmitglied übt ständig die Buchführung und Mittelverwendungskontrolle aus.
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstandsrat findet einzeln nach Aufgaben statt.
- Gewählt im Sinne des Vereinsrecht ist derjenige, der den jeweils geringsten Widerstandswert bei der
Wahl erreicht, wenn mehr als ein Bewerber zur Wahl steht.
- Die Vorstandsratsmitglieder sind bei Vorstandsratsinternen Entscheidungen gleichberechtigt.
6.2.4 Arbeitstreffen
Arbeitstreffen des Vorstandsrats (Vorstandssitzungen im Sinne des Vereinsrechtes)
- sind öffentlich.
- finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal alle drei Monate, statt.
- werden über verschiedene elektronische Medien angekündigt wie den Mailverteiler des Vereins, dem
Vereins-Wiki und über verschiedene soziale Netzwerke.
- finden überwiegend als Onlinetreffen statt.
-
werden aufgezeichnet, elektronisch dokumentiert und veröffentlicht in:
6.2.5 Abwahl eines Vorstandsratsmitgliedes
- Die Abwahl einzelner oder aller Mitglieder des Vorstandsrat ist jederzeit möglich.
- Dazu ist ein außerordentlicher Mitgliederkonvent einzuberufen, wenn dies 25% der ordentlichen
Mitglieder in schriftlicher Form fordern. Das Verlangen ist an den Vorstandsrat zu richten.
- Der diesbezügliche Mitgliederkonvent hat als einzige Tagesordnungspunkte die Aussprache über die
Abwahl und die Neuwahl des / der Vorstandsratsmitglieder.
- Für die Neuwahl eines / aller Vorstandsratsmitglieder findet das Wahlverfahren zum Vorstandsrat
gemäß § 6.2.3 statt.
- Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsratsmitgliedes endet mit der Wahl eines neuen
Vorstandsrat auf einem regulären Mitgliederkonvent.
§ 7 Vertretung, Selbstkontrahierungsverbot
- Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich vom Vorstandsrat vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstandsrats vertreten den Verein jeweils einzeln.
- Die Mitglieder des Vorstandsrats sind an die Beschränkungen des BGB § 181 gebunden. Dieser
besagt sinngemäß, dass das Vorstandsratsmitglied keine Geschäfte im Namen des Vereins mit sich
selber abschließen darf.
§ 8 Geschäftsjahr und Finanzen
8.1 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Das erste Geschäftsjahr ist insofern ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit der Eintragung im
Vereinsregister beginnt und am 31.12. des Jahres der Eintragung endet.
8.2 Finanzen
Die Finanzmittel des Vereins setzen sich zusammen aus
- den Beiträgen der ordentlichen und der Fördermitglieder.
- Spenden.
- sonstigen Zuwendungen wie z.B. öffentlichen Fördermitteln.
Näheres regelt die Finanzordnung.
8.3 Transparenz
- Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins wird monatlich, mindestens aber Quartalsweise, im
Sinne der Finanztransaktionstransparenz auf der Internetseite des Vereins berichtet.
- Sowohl Ein- und Ausgänge werden getrennt nach Kasse und Bankkonto transparent dargestellt.
- Der Vorstandsrat berichtet vierteljährlich bzw. quartalsweise per Email über die Finanzlage des
Vereins an die Mitglieder.
8.4 Kassen- und Finanzbericht
- Vor jedem ordentlichen Mitgliederkonvent ist vom Vorstandsrat ein umfänglicher Kassen- bzw.
Finanzbericht zu erstellen und zusammen mit der Einladung zum Mitgliederkonvent zu versenden.
- Der Kassen- bzw. Finanzbericht muss einen Vermerk des Rechnungsprüfers enthalten.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn Zweck und Zielstellung erreicht sind.
- Die Entscheidung darüber trifft der Mitgliederkonvent.
-
Zum Zwecke der Auflösung des Vereins findet ein Mitgliederkonvent mit den folgenden ausschließlichen
Tagesordnungspunkten statt:
- Beschluss über die Auflösung
- Beschluss über die Mittelverwendung
- Beschluss über die Bestellung eines Liquidators
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist mit einer Mehrheit von 80% der ordentlichen
Mitglieder zu treffen.
- Die Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Mitgliederkonvent Gemäß § 6.1.2 der UnVerfassung, wird für
das Auflösungsverfahren dahingehend geändert, dass Beschlussfähigkeit gegeben ist, wenn 80% der
ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
- Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an einen anderen, den Zwecken des UnPartei
e.V. ähnlichen, gemeinnützigen Verein.
- Die abschließende Entscheidung trifft der Mitgliederkonvent, dessen Beschlüsse allerdings erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.